BAROTEC Engineering GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Für sämtliche von der BAROTEC Engineering GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen sind Bestandteil all unserer Angebote und Verträge über Arbeitnehmerüberlassungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend: “Kunde”) sowie Nebenabreden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, um Vertragsbestandteil zu werden.
1. Behördliche Genehmigung
BAROTEC Engineering GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt am 20.05.2016 durch die Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Kiel.
2. Vertragsabschluss
- 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
- 2.2 Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
- 2.3. Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Auftragnehmer stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird.
- 2.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
3. Arbeitsrechtliche Beziehungen
- 3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.
- 3.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Auftragnehmer.
4. Fürsorge-/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Arbeitsschutzmaßnahmen
- 4.1 Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
- 4.2 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
- 4.3 Zur Wahrnehmung der dem Auftragnehmer obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
- 4.4 Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Auftragnehmer die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
- 4.5 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit dem Auftragnehmer den Unfallhergang untersuchen.
5. Zurückweisung/Austausch von Zeitarbeitnehmern
- 5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Auftragnehmer berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
- 5.2 Darüber hinaus ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
6. Leistungshindernisse/Rücktritt
- 6.1 Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
- 6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Auftraggeber bekannt, dass die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Auftraggebers bestreikt wird.
- 6.3 Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
7. Abrechnung
Unsere Verrechnungssätze verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Änderungen der Vergütungstarifverträge oder entsprechender gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze anteilig rückwirkend. Zusätzlich durch eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehende Lohnkosten werden zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages an den Kunden weiterberechnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich anhand der vom Kunden unterschriebenen Leistungsnachweise.
Überstunden-, Feiertags-, Schicht- und andere branchenübliche Zuschläge werden mit dem entsprechenden Zuschlagsatz auf den Verrechnungssatz in Rechnung gestellt.
Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar, es sei denn, im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ein Zahlungsziel vereinbart. Der Mitarbeiter ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von EUR 20,- € erhoben.
Wir behalten uns vor, im Falle des Zahlungsverzuges unsere Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz sowie Ersatz der weiteren, uns infolge des Verzuges entstehenden Schäden zu verlangen.
Die BAROTEC Engineering GmbH führt Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch. Dem Kunden steht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 BDSG gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke zu.
8. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
9. Gewährleistung/Haftung
- 9.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
- 9.2 Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 3.000.000 € pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Auf Wunsch vom Auftragnehmer gewährt der Kunde Einsicht in den Deckungsumfang seiner bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische Versicherungen).
- 9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
- 9.4 Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er den Auftragnehmer von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
10. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die BAROTEC Engineering GmbH. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
Stand: 08. September 2011
BAROTEC Engineering GmbH
BAROTEC Projektmanagement
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferung und Leistung
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im Folgenden wird unser jeweiliger Geschäftspartner als „Kunde“ bezeichnet, ungeachtet der Art des jeweiligen Vertrages und des jeweiligen Standes der Geschäftsbeziehung. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen bzw. wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
I. Vertragsabschluss, Vertragsdurchführung, Arbeitsunterlagen und Weisungsbefugnis
- 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
- 2. Abweichend von § 127 BGB ist die elektronische Form der Schriftform nicht gleichgestellt.
- 3. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
- 4. An allen dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, Entwürfen, Originalen und dergleichen behält sich die BAROTEC Projektmanagement Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung von der BAROTEC Projektmanagement dürfen die vorgenannten Unterlagen nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die vorgenannten Unterlagen unverzüglich an die BAROTEC Projektmanagement zurückzugeben.
- 5. BAROTEC Projektmanagement hat nur solche Leistungen zu erbringen, die in Angeboten und Verträgen BAROTEC Projektmanagement ausdrücklich spezifiziert sind.
- 6. Ergänzend zu den in Angeboten und Verträgen spezifizierten Leistungen wird BAROTEC Projektmanagement die Leistungen auf der Grundlage der vom Kunden vorgegebenen Pläne, Maße, Werkzeichnungen etc. („Arbeitsunterlagen“) erbringen.
- 7. Der Kunde hat BAROTEC Projektmanagement die Arbeitsunterlagen rechtzeitig vor Leistungserbringung in geeigneter Form auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsunterlagen gibt BAROTEC Projektmanagement dem Kunden nach Leistungserbringung zurück.
- 8. Dem Kunden steht keine Weisungsbefugnis gegenüber den Projektmitarbeitern von BAROTEC Projektmanagement zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie bei dem Kunden oder an anderen, mit dem Kunden vereinbarten Arbeitsstätten tätig werden.
II. Umfang der Lieferung, Konstruktionsänderungen
- 1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Hat der Kunde ein von uns abgegebenes Angebot mit zeitlicher Bindung innerhalb der Frist angenommen, so ist mangels rechtzeitiger Auftragsbestätigung der Inhalt unseres Angebotes maßgebend. Die Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen jeweils der schriftlichen Bestätigung durch uns.
- 2. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
- 3. Wir behalten uns jederzeitige Konstruktions- und Formänderungen vor. Der Kunde muss diese hinnehmen, soweit die Änderungen für ihn zumutbar und sie nicht grundlegend sind. Wir sind nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
III. Preis und Zahlung
- 1. a) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und ausschließlich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Die Verpackung wird dem Kunden zu Selbstkosten berechnet; sie wird nicht zurückgenommen.
b) Soll die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir mangels besonderer Vereinbarung berechtigt, die am Versandtag geltenden Preise in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen erst 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen kann. - 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.
- 3. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.
- 4. Bis zur vollen Bezahlung fälliger Rechnungen sind wir von weiteren Lieferungsverpflichtungen entbunden.
- 5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- 6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel müssen wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entgegennehmen. In diesen Fällen gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die Geldbeträge bei uns gutgeschrieben sind und wir aus der Haftung entlassen sind. Bei Finanzierung mit Akzeptanten- (Umkehr-) Wechseln gilt die Zahlung des Kaufpreises als erfolgt, wenn wir aus der Wechselhaftung entlassen sind. Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Kunden.
- 7. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt oder eingestellt hat oder uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Lieferzeit
- 1. Lieferfristen und -termine sind für BAROTEC Projektmanagement nur verbindlich, wenn sie mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sie können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
- 2. Der Lauf von vereinbarten Leistungsfristen, beginnt mit dem Zugang des von beiden Parteien unterschriebenen Vertrages bei BAROTEC Projektmanagement, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Arbeitsunterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
- 4. Für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von nicht durch uns zu vertretenden Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht einzutreten. Derartige Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wegen noch nicht erfüllter Lieferungen bzw. Leistungen oder noch nicht erfüllter Lieferungs- bzw. Leistungsteilen, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, sofern die in Satz 1 dieser Ziffer genannten Ereignisse länger als 3 Monate angedauert haben.
- 5. Wenn die Behinderungen nach Satz 1 der vorstehenden Ziffer V. 4. länger als 3 Monate dauern, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
V. Transportversicherung und Gefahrenübergang
- 1. Die Gefahr geht bei Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
- 2. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
- 3. Wir schließen eine Transportversicherung auf unsere Kosten ab. Bei Transportschäden hat der Kunde uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen und unsere Weisungen zu befolgen.
VI. Sachmängel / Mängel
Bei Sachmängeln obliegt ausschließlich uns die Wahl des Nacherfüllungsrechts. Wir haften für Sachmängel wie folgt:
- 1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder durch falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater über die betrieblichen und technischen Voraussetzungen sowie die chemisch-physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes.
- 3. Für Mängel des vom Kunden angelieferten Materials haften wir nur, wenn wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen können und müssen.
- 4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Sachmängelhaftung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten. Nur soweit die Inanspruchnahme des Erzeugers durch den Kunden im außergerichtlichen Wege erfolglos geblieben ist, ohne dass der Kunde diese Erfolglosigkeit in von ihm zu vertretender Weise herbeigeführt hat, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gemäß diesen Geschäftsbedingungen gegen uns zu.
- 5. Der Kunde muss uns einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes bei ihm, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- 6. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- 7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Nacherfüllung ist ausgeschlossen, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist.
- 8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- 9. Ansprüche aus Sachmängeln gegen uns stehen nur unserem jeweiligen unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
- 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer VIII. Weitergehende oder andere als die unter dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VII. Schadensersatzansprüche
- 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
- 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- 3. Soweit dem Kunden nach der vorstehenden Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- 4. Unsere Haftung ist der Höhe nach auf 20 % der Vertragssumme begrenzt. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- 5. Pauschalisierter Schadensersatzanspruch - Bei unberechtigter Lösung des Kunden vom Vertrag ist dieser verpflichtet, uns eine Schadenpauschale von 15 % des Netto-Kaufpreises zu bezahlen, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Andererseits bleibt uns vorbehalten, einen im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schaden anstelle der Schadenpauschale geltend zu machen.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungszession
- 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Haben wir zum Zwecke der Erlangung der Kaufpreiszahlung Akzeptanten- (Umkehr-) Wechsel begeben, so bleiben die folgenden Sicherheiten solange bestehen, bis wir aus der Wechselhaftung entlassen sind.
- 2. Die BAROTEC Projektmanagement behält sich das Eigentum an den gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Ware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus den konkreten Verträgen und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt oder künftig -gleich aus welchem Rechtsgrund- gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren. Der Kunde verwahrt unser Eigentum bzw. Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- 3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wird berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
IX. Vertragsanpassung
- 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dies haben wir dem Kunden unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
XI. Anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
- 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich des einheitlichen internationalen Kaufrechts.
- 2. Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.
XII. Datenspeicherung
Die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten dürfen von uns gespeichert werden.